Wien (OTS) – Sehr geehrte Fr. Stadträtin Mag.a Sima!
Die Landesstelle Wien der österreichischen Tierärztekammer, die ich als Präsident vertreten darf, hat die Diskussionen um die Haltung von Hunden in Wien lange Zeit schweigend verfolgt. Da sich das Wiener Tierhaltegesetz jedoch in den Punkten, in denen es um die besondere Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen geht, nicht auf wissenschaftlich nachvollziehbaren Fakten stützt, sieht sich die Wiener Tierärzteschaft aufgrund ihrer Expertise gezwungen, folgende Stellungnahme zu der jüngst erfolgten Verschärfung der Listenhundegesetzgebung abzugeben:
Wie kynologische und juristische Expertinnen (Frau Prof Sommerfeld-Stur und Frau DDr. Binder) ausführen, ist keine wissenschaftlich korrekt durchgeführte Studie bekannt, die den Nachweis führt, dass Vertreter der gelisteten Rassen ein höheres Gefährdungspotential aufweisen als Hunde anderer Rassen vergleichbarer Größe und Statur. Vielmehr sind Verhaltensmerkmale niedrig heritabel und das Verhalten eines Hundes hängt sehr viel mehr von den Umweltbedingungen unter denen er aufgezogen und gehalten wird ab, als von den genetischen Grundlagen und damit von seiner Rassezugehörigkeit.
Hunde sind daher in jedem Fall als Individuen zu betrachten, die sich auf der Basis individueller genetischer Grundlagen, individueller Zucht-, Aufzucht- und Haltungsbedingungen sowie individueller Erfahrungen individuell verhalten. Allein auf Grund der Rassezugehörigkeit pauschal von einer besonderen Gefährlichkeit auszugehen ist daher eine fachlich nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Hunden betroffener Rassen und deren Haltern (Sommerfeld-Stur).
Da auch keine methodisch aussagekräftigen Statistiken über die Verursacher von Hundebissen geführt werden, fehlen zudem zuverlässige empirische Daten über die Häufigkeit, mit der einzelne Rassen in Beißvorfälle verwickelt sind. In Anbetracht fehlender objektiver Entscheidungsgrundlagen ist daher zu bezweifeln, ob rassespezifische Sicherungspflichten sachlich gerechtfertigt und damit treffsicher sind und ob die im Wiener Tierhaltegesetz vorgesehenen Maßnahmen als verhältnismäßig und erforderlich beurteilt werden können (Binder).
Weiters ist zu bedenken, dass die vom Wiener Tierhaltegesetz angeordneten restriktiven Anforderungen für Listenhunde – insbesondere die generelle Maulkorb- und Leinenpflicht – natürliche Verhaltensweisen der Hunde erheblich einschränken können und damit den im Tierschutzgesetz verankerten allgemeinen Grundsätzen der Tierhaltung widersprechen. Die verschärfte Wiener Hundegesetzgebung schürt letztlich nicht nur die Angst vor bestimmten Hunderassen, sondern suggeriert auch eine falsche Sicherheit in Bezug auf andere Hunde. Aus kynologischer und tierschutzrechtlicher Perspektive wird von ExpertInnen die Auffassung vertreten, dass wirksame Maßnahmen zur Prävention von Beißvorfällen für jene Personengruppen vorgesehen werden sollten, die sich einerseits durch ihre besondere Verantwortung und andererseits durch ihre erhöhte Gefährdung auszeichnen, nämlich Hundezüchter, Hundehalter sowie Eltern und Kinder:
• ZüchterInnen: Da Verhaltensauffälligkeiten bzw. Aggressionsprobleme häufig bzw. vorwiegend durch Fehler in der Zucht und Aufzucht verursacht werden, bedarf es einer Nachschärfung der im Tierschutzrecht vorgesehenen zuchtrelevanten Bestimmungen, insbesondere eines Sachkundenachweises für ZüchterInnen.
• HalterInnen: Die Verpflichtung aller HundehalterInnen zum Erwerb eines Sachkundenachweises ist grundsätzlich zu begrüßen. Die derzeit vorgesehene theoretische Wissensvermittlung sollte jedoch zu einer praktischen Basisschulung mit dem jeweiligen Hund erweitert werden, um individuell auffällige Hunde frühzeitig identifizieren und wirksame Maßnahmen zur Gefahrenprävention ergreifen zu können.
• Kinder / Eltern: Da die Begegnung mit Hunden aus dem gesellschaftlichen Alltag nicht wegzudenken ist, sollte der Umgang mit Hunden – ebenso wie die Verkehrserziehung – verpflichtend in den Vorschul- und Schulunterricht integriert werden.
Ein weiteres Problem der verschärften Hundegesetzgebung stellt für die Tierärzteschaft die ex legeEuthanasie dar. Diese ist nicht nur geeignet, TierärztInnen einem Gewissenskonflikt auszusetzen, sondern bringt auch ein Misstrauen gegenüber dem gesamten Berufsstand zum Ausdruck, da dieser u.a. dazu berufen ist, die physische und psychische Verfassung von Tieren sowie daraus resultierende Indikationen zur Vornahme einer Euthanasie auf individueller Ebene fachkundig zu beurteilen. Die Anordnung der ex lege-Euthanasie widerspricht somit letztlich dem professionellen Selbstverständnis der Tierärzteschaft. Die vollständige rechtliche Stellungnahme der Leiterin der an der Veterinärmedizinischen Universität Wien eingerichteten Informations- und Dokumentationsstelle für Tierschutz & Veterinärrecht, Frau DDr. Regina Binder, die Fachstellungnahme der Populationsgenetikerin und Expertin auf dem Gebiet der Hundezucht, Frau A.Univ.Prof.Dr.med.vet. Irene Sommerfeld-Stur, sowie die Stellungnahme der Vertreterin der Verhaltensveterinärmedizin, Frau Dr. Eva Wistrela-Lacek, sind im Anhang beigefügt.
Hochachtungsvoll
Dr. Manfred Hochleitner,
Präsident der Landesstelle Wien
Dr. Eva Wistrela-Lacek, Vertreterin der Verhaltsveterinärmedizin