Der Deutsche Schäferhund, der am 6.8.2001 in Lutzhorn (Schleswig Holstein) ein 11-jähriges Mädchen tötete, es nach Aussagen eines Polizeibeamten „buchstäblich skelettierte“, wird von keiner rassespezifischen Hundeverordnung eines deutschen Bundeslandes erfasst. Und dies zu Recht, weil Gefährlichkeit kein Merkmal einer Rasse ist. Beißunfälle hängen vom jeweiligen Einzelhund und von der jeweiligen Situation ab. Präventionsmaßnahmen haben daher auf Unfallanalysen zu basieren (siehe „Unfallprävention bei Kindern im Umgang mit Hunden“ von Dr. med. univ. Hans Mosser in WUFF 3/2002). Nun steht neuerlich in Hessen die Hundeverordnung von Innenminister Bouffier auf dem juristischen Prüfstand: Vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel wird am 27. Januar 2004 in sog. Normenkontrollverfahren über die Rechtmäßigkeit von zwei Gefahrenabwehrverordnungen über das Halten und Führen von Hunden (v. 10.5.2002 und 22.1.2003) verhandelt. Diese beiden Hundeverordnungen unterstellen 11 Hunderassen, überwiegend Terrier- und Molosserrassen, eine „gesteigerte und unwiderlegliche Gefährlichkeit“. Daran knüpfen sie weitgehende Pflichten für Halter und Hund.
Verordnungen schon zweimal juristisch gescheitert
Bereits mit seinen zwei Vorgängerregelungen war Hessens Innenminister Volker Bouffier juristisch gescheitert: So galt die Kampfhundeverordnung vom 5.7.2000 nur wenige Wochen, weil sie vom VGH Kassel komplett für nichtig erklärt wurde. Und auch die nachfolgende Gefahrenabwehrverordnung „gefährliche Hunde“ vom 15.8.2000 wurde vom VGH Kassel in entscheidenden Teilen für nichtig erklärt, insbesondere hinsichtlich der unwiderleglichen Gefährlichkeitsvermutung bestimmter Hunderassen. Wie Rechtsanwalt Volker Stück berichtet, halten die 11 Antragsteller im Normenkontrollverfahren gegen die zur Zeit geltende Hundeverordnung vom 22.1.2003 diese aus mehreren Gründen für rechtswidrig, darunter mit folgenden Argumenten:
– Die Annahme, die gelisteten 11 Hunderassen seien gefährlicher als andere nicht gelistete Hunderassen, ist gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach allen vorliegenden Gutachten, fachpraktischen Stellungnahmen und Statistiken gibt es keinen objektiven Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung.
– Die Regelung ist unverhältnismäßig, da selbst nach bestens bestandenem Wesenstest des Hundes und Sachkundenachweis des Halters aufgrund eines von Innenminister Bouffier unterstellten „Restrisikos“ Hund und Halter weiter den strengen Anforderungen der Hundeverordnung unterliegen. Eine Widerlegung der Gefährlichkeit ist ausgeschlossen.
– Nach einhelliger Auffassung aller Fachexperten – selbst aus Polizeikreisen – gibt es keine gesteigert gefährlichen Hunderassen. Gesteigerte Gefährlichkeit eines Hundes ist ein individuelles Merkmal und unabhängig von der Rasse. Eine wirksame Regelung müsse deshalb – unabhängig von der Hunderasse – am anderen Ende der Hundeleine ansetzen, eine Forderung, die auch die Antragsteller unterstützen.
Landeskriminalamt: „Keine rassespezifische Ausprägung“
So kommt z.B. das Hessische Landeskriminalamt in seinen Lageberichten zu den Schlussfolgerungen, dass „bei fahrlässigen Körperverletzungsdelikten keine rassespezifischen Ausprägungen erkennbar sind“, sowie „Die Auswertung der von diesen Dienststellen im Jahr 2002 gemeldeten Sachverhalte liefert erneut ein Indiz für die Annahme, dass Beißvorfälle unabhängig von der Rasse vorkommen.“ Eine vom Innenministerium bereits im Mai 2000 bei der Hessischen Polizeischule, Fachbereich Diensthundewesen, in Auftrag gegebene Ausarbeitung empfiehlt ausdrücklich, nur eine widerlegliche Gefährlichkeit aufzustellen und etliche Rassen, insbesondere Molosserrassen, überhaupt nicht zu listen, da eine „grundsätzliche Einstufung dieser Hunde aus kynologischer und ethologischer Sicht nicht zu begründen ist.“ Diese Empfehlung seiner eigenen Experten ist bei Bouffier auf taube Ohren gestoßen.
Über 5 Millionen Euro Steuergeld!
Die Kosten für die 4 Verordnungen innerhalb von nur 3 Jahren und verlorenen Prozesse beliefen sich nach einer Auskunft des Innenministeriums allein im Zeitraum von Mitte 2000 bis Mitte 2003 auf 5.012.849,73 Euro! Mit einer gerichtlichen Entscheidung wird am 27. oder 28.1.2004 gerechnet. WUFF wird in der März-Ausgabe über den Ausgang des Verfahrens berichten.
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