Eine 50-jährige Burgenländerin ist am 21. September 2021 am Landesgericht Eisenstadt wegen Tierquälerei zu vier Monaten bedingter Haft verurteilt worden. Sie soll von März bis April 2019 insgesamt 58 Tiere unter schlechten hygienischen Bedingungen und nicht artgerecht in einem Gebäude in Stotzing (Bezirk Eisenstadt-Umgebung) gehalten haben. Neben 48 Hunden und fünf Katzen hatte die Frau auch drei Frettchen und zwei Stinktiere. Das Urteil ist rechtskräftig.
Sie habe den Tieren unnötig Qualen zugefügt. Die hygienischen Bedingungen, in denen sie vorgefunden wurden, seien „desaströs“ gewesen, sagte Richterin Karin Lückl. Die 50-Jährige wisse das, betonte ihr Anwalt vor Gericht: „Es tut ihr furchtbar leid.“ Sie habe daraus gelernt. Die Burgenländerin war wegen des Vorfalls in einem ersten Prozess bereits zu fünf Monaten bedingt verurteilt worden, hatte gegen den Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung aber berufen. Zur Tierquälerei hingegen bekannte sie sich schuldig.
Nachdem ihr die 58 Tiere im April 2019 abgenommen worden seien, habe die Frau auf diese verzichtet und zugestimmt, dass sie dem Tierschutzhaus Sonnenhof in Eisenstadt übergeben werden. Die Heimtierpässe, die zu den 48 Hunden gehören, habe sie damals aber nicht herausgegeben. „Sie hat gesagt, sie gibt die Pässe sicher nicht raus, wir werden sie nie bekommen“, erzählte ein Polizist vor Gericht.
Die 50-Jährige gab an, lediglich für zehn Hunde einen solchen Ausweis gehabt zu haben. „Etliche Hunde waren noch nicht gechipt“, sagte sie. Außerdem habe sie angenommen, dass die Heimtierausweise damals schon nicht mehr von Bedeutung gewesen sind, weil die Tiere bereits neu gechipt worden waren. Die Heimtierausweise würden aber mehr Informationen enthalten als der Chip, argumentierte der Polizist. Man habe deshalb nicht gewusst, welche Erkrankungen oder Impfungen die Tiere haben.
Lückl sprach die 50-Jährige im Zweifel vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung frei und reduzierte die bereits verhängte Strafe von fünf auf vier Monate. Es sei zwar klar, dass sie die Pässe nicht herausgegeben habe, aber „ich gehe im Zweifel davon aus, dass die subjektive Tatseite mit dem Unterdrückungsvorsatz nicht vorliegt, weil sie tatsächlich angenommen hat, dass die Dokumente nicht benötigt werden“, betonte die Richterin. Sowohl die Staatsanwältin als auch die Angeklagte nahmen das Urteil an. (Quelle: APA)